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Revision des Erbrechts

Am 1. Januar 2023 trat das neue Erbrecht in Kraft. Was ändert? Gibt es Handlungsbedarf? Welche Möglichkeiten bieten sich?

 

Weniger Pflichtteile

 

Die Pflichtteile der Nachkommen sinken von bisher ¾ auf neu ½ des gesetzlichen Erbteils (Art. 470 und 471 ZGB). Damit werden Begünstigungen in Patchwork-Familien und Unternehmensnachfolgen vereinfacht. Der Pflichtteil der Eltern fällt ganz weg. Dadurch vereinfacht sich die erbrechtliche Ausgangslage für kinderlose Ehepaare.

Stärkere Bindungswirkung des Erbvertrags
Die Bindungswirkung des Erbvertrags gilt neu nicht nur für den Nachlass, sondern auch für lebzeitige Schenkungen. Es gilt also neu ein Schenkungsverbot für Zuwendungen, die einem Erbvertrag widersprechen. Dies gilt nach der Mehrheit der Lehre auch für bestehende Erbverträge. Wer sich die Schenkungsfreiheit bewahren will, muss im Erbvertrag einen entsprechenden Vorbehalt anbringen (Art. 493 ZGB).

 

Flexibleres Erbrecht im Scheidungsverfahren
Bisher blieb ein Ehegatte bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils pflichtteilsgeschützt. Neu fällt der Pflichtteilsschutz des Ehegatten bereits mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens dahin (Art. 472 ZGB). Das gilt auch für die Gültigkeit von Eheverträgen und Erbverträgen, welche neu mit Einleitung des Scheidungsverfahrens dahinfallen, wenn es nicht anders vereinbart wird (Art. 120, Art. 217 und Art. 241 ZGB). Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren oder beim einseitigen Scheidungsbegehren nach zwei Jahren Trennung hat somit jeder Ehegatte erbrechtlich viel mehr Handlungsfreiheit.

 

Attraktive Ehegattennutzniessung
Anstelle der klassischen Meistbegünstigung des Ehegatten können sich Ehegatten auch eine Nutzniessung zuwenden (Art. 473 ZGB). Das neue Erbrecht macht diese Lösung attraktiv, weil die Nutzniessung mit der Zuwendung von einem Zweitel Eigentum kombiniert werden kann. Die Ehegattennutzniessung ist überdies interessant, weil keine Aufteilung des Nachlasses zwischen Kindern und Ehegatten erforderlich ist. Die Ehegattennutzniessung schützt überdies das Vermögen vor dem Zugriff des Staates und optimiert die Ausgangslage für den Erhalt von Ergänzungsleistungen.

 

Erleichterung der Unternehmensnachfolge
Noch nicht in Kraft ist die Revision des Erbrechts im Bereich der Unternehmensnachfolge. Die Botschaft des Bundesrats vom 10. Juni 2022 liegt aber bereits vor. Geplant sind interessante Neuerungen wie der Anspruch auf integrale Zuweisung der Unternehmung (was es bisher nur im bäuerlichen Erbrecht gab), die Möglichkeit zum Zahlungsaufschub für die Auszahlung der anderen Erben bis maximal zehn Jahre sowie Regeln zum Anrechnungswert des Unternehmens in der Erbteilung.

 

Allenfalls ist es an der Zeit, Krisenfallregelungen zu treffen oder bestehende erbrechtliche Regelungen zu überprüfen. Gerne stehen wir Ihnen für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

 

Peter Stadelmann, Rechtsanwalt und Notar
Debora Finschi-Kathriner, Rechtsanwältin und Notarin

 

 

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